(1) Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Unsere Preise gelten „ab Werk“ bzw. ab Auslieferungslager (EXW D-57518 Alsdorf INCOTERMS 2010) ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z. B. Zollabgaben); dies wird gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig.
(5) Der Kaufpreis ist netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle zu zahlen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kommt
der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für
gesondert berechnete Teillieferungen.
(6) Sollte eine Lieferung erst über vier Monate nach unserer Bestätigung des Auftrags erfolgen, so sind wir berechtigt, die aktuellen Preise der Waren zugrunde zu legen.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
(8) Unsere Vertreter und Monteure sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen können.
(9) Wechsel werden nicht entgegengenommen. Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber akzeptiert.
5. Aufstellung - Montage
(1) Die uns entstehenden Kosten für Aufstellung, Montage etc. der Lieferung hat der Besteller, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zu tragen. Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung trägt der Besteller alle erforderlichen Zusatzkosten wie z. B. Fahrt- oder Reisekosten.
Der Besteller hat, falls notwendig, rechtzeitig zu stellen:
- Hilfskräfte oder auch zusätzliche Fachkräfte
- alle zur Montage, Lieferung und Inbetriebsetzung erforderlichen Gegenstände
- den notwendigen Strom oder Wasser sowie ausreichend Heizung und Beleuchtung
Die notwendigen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle sind durch einen Fachbetrieb legen zu lassen.
- abschließbare Räume für die Aufbewahrung der Materialen, Werkzeuge etc.
- angemessene Aufenthaltsräume sowie Sanitäreinrichtungen für unser Personal
Die hierbei anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
(2) Vor Beginn der Arbeiten durch unser Montagepersonal hat der Besteller, falls notwendig, unaufgefordert über die Lage verdeckter Strom-, Gas- oderWasserleitungen aufzuklären.
(3) Wird die Montage, die Aufstellung oder Inbetriebnahme aufgrund von Umständen verzögert, welche nicht von uns zu vertreten sind, so hat der Besteller die hierdurch uns entstehenden Kosten zu tragen.
(4) Nach der Fertigstellung des Liefergegenstands hat die Abnahme der Lieferung auf unser Verlangen hin innerhalb von zwei Wochen durch den Besteller zu erfolgen. Anderenfalls gilt die Abnahme als erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Besteller den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches vom Besteller zu unterzeichnen ist.